Allgemeine Geschäftsbedingungen der SanExpertus GmbH
1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
Die Sanexpertus GmbH („SanExpertus“) weist den Auftraggeber in ihrem Vertragsangebot auf die Geltung dieser AGB hin. Nimmt der Auftraggeber das Vertragsangebot an, werden diese AGB Vertragsbestandteil. Auftraggeber i. S. d. AGB sind Verbraucher und Unternehmer. AGB des Auftraggebers werden anstelle dieser AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn SanExpertus deren Geltung anstelle
dieser AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.Vertragsangebote
Das Vertragsangebot von SanExpertus ist bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsangebots bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind.
3 Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vom Auftraggeber und SanExpertus vereinbart sind.
Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von SanExpertus zu vertreten ist, trägt
der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen SanExpertus während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden ist.
Stehen Sanierungs-, insbesondere Trocknungsgeräte infolge eines Umstandes still, den SanExpertus nicht zu
vertreten hat, trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten.
4 Abnahme
Verlangt SanExpertus nach der Fertigstellung oder der Fertigstellung von Teilen der beauftragten Leistung , ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung oder von Teilen der Leistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellt
Leistung oder Teilleistung abzunehmen. Liegt ein Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nur bis zur Beseitigung verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm von SanExpertus gesetzten angemessenen Frist
von mindestens 12 Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage. Die Leistung ist insbesondere dann stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt.
Die Abnahme erfolgt durch ein Protokoll, dass in Text- oder Schriftform erstellt werden kann und von beiden Seiten
abgezeichnet wird. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen von SanExpertus in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere
Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
5 Leistungserfolg und Mängelansprüche des Auftraggebers
SanExpertus verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung des mit diesem vertraglich vereinbarten Leistungserfolgs. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Schadensobjekts ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbarti st. Sofern die beauftragte Leistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, kann der Auftraggeber gegenüber SanExpertus die ihm nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) in der jeweils gültigen Fassung vor und nach der Abnahme eingeräumten Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen. Mängelansprüche entfallen dann, wenn SanExpertus die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen angewiesenes Material verwendet oder ein vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird und SanExpertus deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat. Ebenso entfallen Mängelansprüche soweit SanExpertus für die auszuführenden Leistungen auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers dessen Personal einsetzen muss und SanExpertus deswegen zuvor erfolglos schriftliche
Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat.
6 Haftung
Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fährlässiger Schadensverursachung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit der Schaden durch SanExpertus nicht vorsätzlich oder grob fährlässig verursacht worden ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SanExpertus.
7 Sicherheitsvorschriften
Der Auftraggeber hat SanExpertus über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten, soweit diese nicht unmittelbar mit der beauftragten Werkleistung verbunden sind. Für Schäden
aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers durch die SanExpertus verursacht sind,
haftet SanExpertus nicht.
8 Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind SanExpertus vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber SanExpertus in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts.
Der Auftraggeber benennt SanExpertus vor Ausführung der vertraglichen Leistungen die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschl. etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist gegenüber SanExpertus durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Die bevollmächtigten des Auftraggebers stehen SanExpertusfür Auskünfte und Informationen zu
den in Ziffer 7. aufgeführten Sicherheitsvorschriften zur
Verfügung.Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von
Stolle & Beitz zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien
Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt
Stolle & Beitz auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung,
Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die
Mitarbeiter von Stolle & Beitz zur Verfügung. Arbeitsplätze
und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufs
genossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften
entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B.
nach Baurecht, Wasserrecht etc. auf seine Kosten herbeizu
führen bzw. einzuhalten.
9 Abtretung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen von SanExpertus die ihm als Versicherungsnehmer aus Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, die SanExpertus für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten. Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertrag nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von SanExpertus abtreten.
10 Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich grundsätzlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger nach § 13b UStG als Steuerschuldner
gilt. Im Verlauf der Ausführungen der Vertraglichen Leistungen ist die SanExpertus berechtigt Teil- bzw. Abschlagsrechnungen nach Fortschritt der Arbeiten zu stellen. Ist der Auftraggeber von SanExpertus Verbraucher werden 40% der Auftragssumme mit Auftragserteilung als Abschlag in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungsbeträge werden sofern nicht anderes vereinbart ist, zur Zahlung innerhalb von 8 Tagen ohne
jeden Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme, für Teil-oder Abschlagsrechnungen erfolgt keine gesonderte Abnahme durch den Auftraggeber. Rechnungsbeanstandungen muss der Auftraggeber unverzüglich und in Textform gegenüber SanExpertus erheben.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen von SanExpertus ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist SanExpertus berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen.
11 Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Verwendet der Auftraggeber eine etwaig von SanExpertus erbrachte Bauleistung für eigene Bauleistungen gegenüber Dritten, so wird der Auftraggeber SanExpertus wegen der damit verbundenen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG sofort schriftlich oder in Textform darauf aufmerksam machen.
12 Transport und Versicherung
Ist eine Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadensortes erforderlich und vereinbart, so erfolgt ein Transport durch SanExpertus oder eine von diese ausgesuchten Spedition nur, wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweist oder die SanExpertus mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bevollmächtigt. Für Transportschäden haftet
SanExpertus im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft sowie nach Maßgabe der Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen, wenn deren vertragliche Geltung mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Wird im Zusammenhang mit der Sanierung von
Mobilien außerhalb des Schadensortes ein Lagervertrag zwischen SanExpertus und dem Auftraggeber vereinbart, weißt SanExpertus den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass das eingelagerte Gut auf Verlangen des Auftraggebers zu versichern ist, z. B. Feuerversicherung. Verlangt der Auftraggeber von SanExpertus die Eindeckung einer Versicherung für ein von ihm gewünschtes Risiko, so bevollmächtigt er SanExpertusd dazu, im Namen und für Rechnung desAuftraggebers. Mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers erfolgen die Auswahl und der Abschluss einer Versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen nach billigem Ermessen von Sanexpertus.
13 Datenschutz
SanExpertus verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten. Insbesondere wird SanExpertus seine Mitarbeiter verpflichten, über die ihnen aus Anlass oder bei Gelegenheitder Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten und anderen Informationen gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren. Die Mitarbeiter von SanExpertus wurden auf das Datenschutzrecht zu verpflichtet, bevor sie die Tätigkeit aufgenommen haben. Entsprechender Nachweis wird auf Anforderung erbracht. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber bestehen.
Für den Fall der Zuwiderhandlunggegen Datenschutzbestimmungen des BDSG kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
14 Gerichtsstand
Gerichtsstand – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO – für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag und seiner Durchführung ist der Sitz der beauftragten Niederlassung von San Expertus. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen
gilt ausschließlich deutsches Recht.
15 Hinweis zur Verbraucherschlichtung
SanExpertus bittet jeden Auftraggeber, der Verbraucher ist, um Verständnis, dass SanExpertus nicht verpflichtet ist und in der Regel auch nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.
Letzte Aktualisierung : Mai 2025